DGS Film Freie Arztwahl
Das beginnt mit Ihrem Recht, sich Ihren niedergelassenen Arzt oder ihre Ärztin auszusuchen. Das Recht auf freie Arztwahl ist in § 76 Sozialgesetzbuch V festgelegt.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, muss dieser Arzt eine Kassenzulassung haben. Der Arzt kann die Behandlung ablehnen, wenn er überlastet ist oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Bei einem Notfall muss er Sie behandeln.
Mit der Abgabe der Versicherungskarte kommt ein Behandlungsvertrag zustande. In dem Behandlungsvertrag sind Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und dem Arzt geregelt. Die Rechtsgrundlagen dazu finden Sie in den §§ 630 ff BGB. Wenn Sie an einer Diagnose oder vom Arzt vorgeschlagenen Therapie zweifeln, haben Sie das Recht auf eine zweite Meinung eines anderen Arztes. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie zu einem Kassenarzt gehen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der Krankenkasse nach, bevor Sie die Zweitmeinung einholen. Nehmen Sie zu dem anderen Arzt am besten Ihre Behandlungsunterlagen mit, zum Beispiel Röntgenbilder. Auch für die Behandlung im Krankenhaus gilt, dass Sie die Klinik unter den zugelassenen Krankenhäusern frei wählen können. Die Krankenkasse kann nur die Kostenübernahme von Mehrkosten ablehnen, die z.B. durch Fahrtkosten in ein weit entferntes Krankenhaus anfallen. Im Krankenhaus können Sie keinen einzelnen bestimmten Arzt wählen, weil hier der Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Krankenhaus geschlossen wird.
Etwas anderes gilt für den Belegarzt. Das ist ein niedergelassener Arzt, der einige Betten in einem Krankenhaus mit seinen Patienten belegen kann. Oder wenn Sie eine private Vereinbarung treffen oder eine private Versicherung haben, könnten Sie auch im Krankenhaus bestimmte Ärzte wählen. Achtung! Wenn Sie eine Wahlleistungs-Vereinbarung schließen, müssen Sie diese Kosten selbst bezahlen! Sollten Sie mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden sein, können Sie das Krankenhaus auf eigenes Risiko verlassen. Das will gut überlegt sein. Wenn Ihnen gesundheitliche Schäden entstehen, weil Sie die Klinik gegen ärztlichen Rat verlassen haben, haften die Versicherungsträger der Ärzte und des Krankenhauses dafür nicht.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, muss dieser Arzt eine Kassenzulassung haben. Der Arzt kann die Behandlung ablehnen, wenn er überlastet ist oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Bei einem Notfall muss er Sie behandeln.
Mit der Abgabe der Versicherungskarte kommt ein Behandlungsvertrag zustande. In dem Behandlungsvertrag sind Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und dem Arzt geregelt. Die Rechtsgrundlagen dazu finden Sie in den §§ 630 ff BGB. Wenn Sie an einer Diagnose oder vom Arzt vorgeschlagenen Therapie zweifeln, haben Sie das Recht auf eine zweite Meinung eines anderen Arztes. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie zu einem Kassenarzt gehen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der Krankenkasse nach, bevor Sie die Zweitmeinung einholen. Nehmen Sie zu dem anderen Arzt am besten Ihre Behandlungsunterlagen mit, zum Beispiel Röntgenbilder. Auch für die Behandlung im Krankenhaus gilt, dass Sie die Klinik unter den zugelassenen Krankenhäusern frei wählen können. Die Krankenkasse kann nur die Kostenübernahme von Mehrkosten ablehnen, die z.B. durch Fahrtkosten in ein weit entferntes Krankenhaus anfallen. Im Krankenhaus können Sie keinen einzelnen bestimmten Arzt wählen, weil hier der Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Krankenhaus geschlossen wird.
Etwas anderes gilt für den Belegarzt. Das ist ein niedergelassener Arzt, der einige Betten in einem Krankenhaus mit seinen Patienten belegen kann. Oder wenn Sie eine private Vereinbarung treffen oder eine private Versicherung haben, könnten Sie auch im Krankenhaus bestimmte Ärzte wählen. Achtung! Wenn Sie eine Wahlleistungs-Vereinbarung schließen, müssen Sie diese Kosten selbst bezahlen! Sollten Sie mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden sein, können Sie das Krankenhaus auf eigenes Risiko verlassen. Das will gut überlegt sein. Wenn Ihnen gesundheitliche Schäden entstehen, weil Sie die Klinik gegen ärztlichen Rat verlassen haben, haften die Versicherungsträger der Ärzte und des Krankenhauses dafür nicht.